Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ritterturnier Kaltenberg Veranstaltungs GmbH (RKV)

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Erwerb von Eintrittskarten, Gutscheinen und sonstigen Berechtigungen zu Veranstaltungen der Ritterturnier Kaltenberg Veranstaltungs GmbH (RKV).
  2. Ergänzend gelten die jeweiligen veranstaltungsspezifischen Besuchsbedingungen. 
  3. Falls für die technische Abwicklung des Ticketverkaufs externe Dienstleister eingesetzt werden, gelten deren Bedingungen ergänzend, soweit diese ausschließlich die technische Durchführung des Bestellvorgangs betreffen.

2. Conclusion du contrat

  1. Die Darstellung von Veranstaltungen und Tickets stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar.
  2. Der Kunde gibt mit Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Angebot zum Erwerb der ausgewählten Tickets ab.
  3. Der Vertrag kommt erst mit Versand der Bestellbestätigung durch die RKV oder den von ihr eingesetzten Ticketdienstleister zustande.
  4. Sollte die gewünschte Anzahl von Tickets nicht mehr verfügbar sein, kommt kein Vertrag zustande.
  5. Die RKV ist berechtigt, Ticketkontingente je Kunde, Haushalt oder Veranstaltung zu begrenzen.
  6. Die RKV ist berechtigt, Bestellungen zu stornieren, wenn gegen Ticketbeschränkungen, Besuchsbedingungen oder sonstige Vorgaben verstoßen wird oder eine missbräuchliche Nutzung des Ticketverkaufs vermutet wird.

3. Preise und Zahlung

  1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung ausgewiesenen Ticketpreise.
  2. Zusätzlich können Service-, Versand- Bearbeitungs- oder Zahlungsgebühren erhoben werden. Diese werden während des Bestellvorgangs angezeigt.
  3. Es stehen im Allgemeinen mehrere Zahlungsarten zur Verfügung. Die jeweils verfügbaren Zahlungsarten werden während des Bestellvorgangs angezeigt.
  4. Bei SEPA-Lastschrift hat der Kunde für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen.
  5. Bei Stornierung der Zahlung durch den Kunden oder dessen Bank ist RKV berechtigt, die betreffenden Tickets zu sperren. 
  6. Kosten und Gebühren, die durch Rücklastschriften oder andere rückbelastete Zahlungen entstehen, trägt der Kunde, soweit er diese zu vertreten hat.
  7. Bei Rückbelastungen nach Veranstaltungsbeginn wird die Forderung an ein Inkassounternehmen zur weiteren Bearbeitung übergeben. 
  1. RKV ist ebenfalls zur Ticketsperrung berechtigt, wenn noch offene Forderungen aus der bisherigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehen.

4. Lieferung und Ticketbereitstellung

  1. Tickets werden entweder digital bereitgestellt, postalisch versandt oder an einer Hinterlegungsstelle ausgegeben.
  2. Die RKV ist berechtigt, digitale Tickets erneut bereitzustellen oder einen alternativen Bereitstellungsweg zu wählen, sofern dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Tickets unverzüglich nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Erkennbare Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch vor Inanspruchnahme der Leistung bzw. vor dem erstmaligen Zutritt zur Veranstaltung, anzuzeigen.

5. Ticketmissbrauch und Ticketschutz

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Tickets vor Verlust, Diebstahl, Missbrauch und dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
  2. Die Vervielfältigung, Manipulation oder missbräuchliche Verwendung von Tickets ist unzulässig.
  3. Zum Zutritt berechtigt ausschließlich das zuerst am Einlass erfolgreich validierte Ticket. Bei vervielfältigten, kopierten oder anderweitig mehrfach verwendeten Tickets besteht das Zutrittsrecht ausschließlich für den Inhaber dieses zuerst erfolgreich validierten Tickets.
  1. Die Veranstalterin ist berechtigt, missbräuchlich verwendete Tickets zu sperren.

6. Revente

  1. Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets bedarf der vorherigen Zustimmung der RKV.
  2. Die Verwendung von Tickets zu Werbe-, Gewinnspiel-, Marketing- oder sonstigen kommerziellen Zwecken bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der RKV.
  3. Die RKV ist berechtigt, unter Verstoß gegen diese Regelungen veräußerte Tickets zu sperren.

7. Widerrufsrecht und Kartenrückgabe

  1. Für Verträge betreffend den Erwerb von Eintrittskarten für einen spezifischen Termin oder Zeitraum besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht.
  2. Gekaufte Tickets können grundsätzlich nicht zurückgegeben werden.
  3. Im Einzelfall können freiwillige Kulanzregelungen der RKV eine Umbuchung ermöglichen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

8. Perte de la carte

  1. Verlorene oder beschädigte Tickets begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz.
  2. Die RKV kann nach eigenem Ermessen und nach Prüfung der Buchungsdaten Ersatztickets ausstellen. Hierfür kann eine angemessene Bearbeitungs- oder Servicegebühr erhoben werden.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung von Ersatztickets besteht nicht.

9. Veranstaltungsänderungen, Absage, Abbruch oder Verlegung

  1. Die RKV ist berechtigt, Veranstaltungen aus wichtigen organisatorischen, technischen, sicherheitsrelevanten sowie aufgrund behördlicher Anordnungen oder infolge höherer Gewalt abzusagen, zu unterbrechen, abzubrechen oder zu verlegen.
  2. Änderungen einzelner Programmpunkte, Mitwirkender, Attraktionen, Ausstellungen oder sonstiger Veranstaltungsbestandteile begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe, Umtausch oder Erstattung von Tickets, soweit der Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändert wird.
  3. Die Behandlung bereits erworbener Tickets richtet sich im Falle einer Absage, Verlegung oder eines Abbruchs nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den von der Veranstalterin bekanntgegebenen Regelungen.

10. Informationspflicht des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die während des Buchungsvorgangs, auf den Tickets, in Bestätigungs-E-Mails und auf den Internetseiten der Veranstalterin bereitgestellten Informationen und Hinweise zu beachten.
  2. Die unterlassene Kenntnisnahme bereitgestellter Informationen begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Umbuchung, Erstattung, Schadensersatz oder sonstige Leistungen.

11. Haftung

  1. Die RKV haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. 
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten der RKV.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

12. Foto-, Film- und Tonaufnahmen

  1. Während Veranstaltungen können seitens des Veranstalters Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu Dokumentations-, Berichterstattungs- und Marketingzwecken erstellt werden.
  2. Die Verarbeitung und Veröffentlichung entsprechender Aufnahmen erfolgt nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften.
  3. Weitergehende Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung der RKV.
  4. Für Foto-, Film- und Tonaufnahmen seitens des Kunden gelten veranstaltungsspezifische Regelungen. Maßgeblich sind die jeweiligen Besuchsbedingungen der Veranstaltung.

13. Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
  2. Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung der RKV zu entnehmen.

14. Streitbeilegung

Die RKV ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Besuchsbedingungen Kaltenberger Ritterturnier

1. Geltungsbereich

  1. Diese Besuchsbedingungen regeln den Besuch und den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände des Kaltenberger Ritterturniers.
  2. Für den Erwerb von Eintrittskarten gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ritterturnier Kaltenberg Veranstaltungs GmbH (RKV).

2. Wetter und Witterung

  1. Das Kaltenberger Ritterturnier ist eine Freiluftveranstaltung und findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt.
  2. Regen, Wind, Hitze, Kälte sowie sonstige witterungsbedingte Beeinträchtigungen des Besuchserlebnisses begründen keinen Anspruch auf Umbuchung, Umtausch oder Erstattung von Tickets.

3. Hausrecht

  1. Die Veranstalterin übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände einschließlich der Besucherparkplätze das Hausrecht aus.
  2. Den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, des Einlasspersonals, der Parkplatzaufsicht sowie des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
  3. Die Veranstalterin sowie das von ihr beauftragte Sicherheitspersonal sind berechtigt, am Einlass sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes oder konkreter Anhaltspunkte zur Gefahrenabwehr Taschen-, Sicht- und Personenkontrollen durchzuführen.
  4. Besucher, die erforderliche Kontrollen verweigern, können vom Zutritt zum Veranstaltungsgelände ausgeschlossen oder vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nicht.
  5. Die Veranstalterin ist berechtigt, erkennbar alkoholisierten, berauschten oder sonst auffällig beeinträchtigten Personen den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern.
  6. Besucher, die den Veranstaltungsablauf stören, andere Gäste gefährden oder belästigen, die Sicherheit oder Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen, alkohol- oder drogenbedingt auffällig werden, den Anweisungen des Personals nicht Folge leisten oder gegen diese Besuchsbedingungen verstoßen, können ohne Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises vom Veranstaltungsgelände sowie den zugehörigen Besucherparkplätzen verwiesen werden.
  7. Die Veranstalterin, das von ihr beauftragte Sicherheitspersonal, die Parkplatzaufsicht, Parkplatzeinweiser sowie sonstige mit der Besucherlenkung und Parkplatzbewirtschaftung beauftragte Personen sind berechtigt, Fahrzeugen ohne gültiges Ticket die Zufahrt zu den Besucherparkplätzen zu verweigern sowie die Zufahrt zu beschränken oder zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden Parkplatzkapazität für Besucher mit gültigem Ticket erforderlich ist.
  8. Im Falle eines Verweises vom Veranstaltungsgelände, einer verweigerten Zufahrt oder einer Zutrittsverweigerung aufgrund eines Verstoßes gegen diese Besuchsbedingungen bestehen, soweit gesetzlich zulässig, keine Ansprüche auf Erstattung des Eintrittspreises, Ersatzleistungen oder Schadensersatz.
  9. Die Veranstalterin ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen, aufgrund behördlicher Anordnungen oder zur Gefahrenabwehr das Verlassen des Veranstaltungsgeländes anzuordnen sowie einzelne Bereiche vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Hieraus entstehen, soweit gesetzlich zulässig, keine Ansprüche auf Erstattung des Eintrittspreises, Ersatzleistungen oder Schadensersatz.

4. Tiere

  1. Hunde und andere Tiere sind auf dem Veranstaltungsgelände grundsätzlich nicht gestattet. Dies dient den besonderen Sicherheitsanforderungen der Veranstaltung sowie einem geordneten Veranstaltungsablauf.
  2. Ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Assistenz- und Blindenhunde. Der Nachweis der Eigenschaft als Assistenz- oder Blindenhund ist auf Verlangen der Veranstalterin oder des Sicherheitspersonals durch geeignete Unterlagen vorzulegen. Assistenz- und Blindenhunde sind während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände deutlich als solche kenntlich zu machen und haben ein entsprechendes Geschirr oder eine vergleichbare Kennzeichnung zu tragen.
  3. Die Veranstalterin weist darauf hin, dass das Kaltenberger Ritterturnier aufgrund hoher Besucherzahlen, lauter Geräusche, Musik, pyrotechnischer Effekte, Tiereinsatzes sowie weiterer veranstaltungstypischer Einflüsse für Assistenz- und Blindenhunde eine besondere Belastung darstellen kann. Von einem Besuch mit Hund wird daher grundsätzlich abgeraten.
  4. Das Zurücklassen von Tieren in Fahrzeugen auf den Besucherparkplätzen oder sonstigen Flächen der Veranstaltung ist untersagt.
  5. Die Veranstalterin ist berechtigt, bei festgestellten Verstößen die zuständigen Behörden zu informieren und erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Tiere einzuleiten.

5. Waffen, gefährliche Gegenstände und Vermummungsverbot

  1. Das Mitführen von Waffen, Anscheinswaffen, Schauwaffen sowie sonstigen vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassenen Gegenständen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.
  2. Dies gilt insbesondere auch für gefährliche Werkzeuge, Messer, Pfeffersprays, pyrotechnische Gegenstände sowie vergleichbare Gegenstände unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Verwendungszweck.
  3. Ausgenommen sind ausschließlich Mitwirkende, Darsteller und Gruppen, die mit der Veranstalterin vertraglich verbunden sind und eine personalisierte, ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Landratsamtes besitzen.
  4. Mittelalterliche Gewandungen und Kostüme sind willkommen.
  5. Masken, Vermummungen oder Kostümierungen, die das Gesicht vollständig verdecken oder die Identifizierung einer Person verhindern, sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nicht gestattet.
  6. Bei Unklarheiten über die Zulässigkeit eines Gegenstandes entscheidet die Veranstalterin beziehungsweise das von ihr eingesetzte Sicherheitspersonal.

6. Rauchen

  1. Das Rauchen ist auf den Arena-Sitzplätzen sowie auf den Sitzplätzen der Logen nicht gestattet.
  2. Auf den hierfür vorgesehenen Freiflächen, Stehbereichen und sonstigen nicht gesondert gekennzeichneten Außenbereichen ist das Rauchen zulässig, soweit keine gesetzlichen oder behördlichen Regelungen entgegenstehen.

7. Nicht zugelassene Gegenstände

  1. Glasflaschen und sonstige Gegenstände aus Glas.  Ausgenommen sind Glasverpackungen für Babynahrung.
  2. Campingstühle, Angelhocker, Gartenstühle und vergleichbare Sitzmöbel. 
  3. Bollerwagen, Transportwagen und vergleichbare Transporthilfen. Kinderwägen sind hiervon nicht betroffen und ausdrücklich erlaubt.
  4. Fahrräder, Roller, Skateboards, Inlineskates und vergleichbare Fortbewegungsmittel. Hiervon ausgenommen sind medizinisch notwendige Hilfsmittel sowie Mobilitätshilfen für Menschen mit Einschränkungen.
  5. Das Mitbringen alkoholischer Getränke auf das Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.

8. Schirme

  1. Regen- und Sonnenschirme dürfen auf dem Veranstaltungsgelände grundsätzlich verwendet werden.
  2. In der Arena, den Zuschauertribünen und sonstigen Sitzbereichen sind aufgespannte Schirme nicht gestattet, soweit hierdurch die Sicht anderer Besucher beeinträchtigt wird.

9.  Haftung

  1. Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Eltern, Erziehungsberechtigte sowie sonstige Aufsichtspersonen sind für die ihnen anvertrauten Kinder während des gesamten Aufenthalts verantwortlich und haben ihre Aufsichtspflicht uneingeschränkt wahrzunehmen.
  3. Eltern, Erziehungsberechtigte sowie sonstige Aufsichtspersonen haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Kinder keine abgesperrten Bereiche betreten, nicht auf Ausstellungsobjekte, Geländer, Einfriedungen, Dekorationselemente oder sonstige Einrichtungen klettern und sich nicht unbeaufsichtigt in Bereichen aufhalten, die erkennbar nicht zum Spielen oder Betreten bestimmt sind.
  4. Die auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Sitzgelegenheiten, Dekorationsobjekte, Ausstellungsstücke, Einfriedungen, Geländer, Absperrungen und sonstigen Einrichtungen dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß genutzt werden. Das Beklettern, Bespielen oder sonstige zweckwidrige Benutzen ist untersagt.
  5. Für durch Besucher oder von ihnen beaufsichtigte Kinder verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften
  6. Die Veranstalterin behält sich vor, Besucher bei Verstößen gegen oben genannte Regelungen oder bei Nichtbefolgen von Anweisungen des Personals vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesen Fällen nicht.

10. Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Besucher

  1. Private Foto- und Videoaufnahmen für den persönlichen und nicht kommerziellen Gebrauch sind grundsätzlich gestattet.
  2. Nicht gestattet sind:
    • längere oder vollständige Mitschnitte von Showprogrammen, Aufführungen oder Darbietungen,
    • kommerzielle Foto-, Film- oder Tonaufnahmen ohne vorherige Genehmigung,
    • Kameras einschließlich angesetztem Objektiv mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 cm,
    • Stative, Einbeinstative und Selfiesticks,
    • Andere Ausrüstung, die andere Besucher in ihrer Sicht beeinträchtigt.
  1. Maßgeblich für die Einordnung als privat oder kommerziell ist der Zweck der Aufnahme, nicht die verwendete Ausrüstung.
  2. Das Teilen privater Erinnerungsfotos und kurzer Videosequenzen über private und nicht kommerzielle Social-Media-Kanäle ist gestattet.
  3. Foto-, Film- und Tonaufnahmen für kommerzielle, redaktionelle, journalistische, werbliche oder sonstige professionelle Zwecke bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Veranstalterin.
  4. Die Veranstalterin und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, mitgeführtes Foto- und Filmequipment zu kontrollieren.
  5. Bei Verstößen gegen diese Regelungen kann die Veranstalterin die Nutzung entsprechender Geräte untersagen, den Zutritt verweigern oder Besucher vom Veranstaltungsgelände verweisen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nicht.

11. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besuchsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 
  3. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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